4.2. Der Beschwerdeführer hält dagegen, die Voraussetzungen für eine Erweiterung der rechtmässigen nicht landwirtschaftlichen Gewerbebetriebe auf der Parzelle Nr. aaa mit der streitigen Hofüberdachung seien nach Art. 37a RPG und Art. 43 RPV gegeben. Gemäss BNO 1966 und 1986 seien auf der Parzelle Nr. aaa nicht landwirtschaftliche Gewerbebetriebe immer zulässig gewesen und auch Bauten und Anlagen dafür bewilligt worden. Der 1. Januar 1980 sei als Stichtag nicht relevant. Die gewerblich genutzten Bauten auf der Parzelle Nr. aaa seien auch noch nach diesem Stichtag zonenkonform gewesen.