Nicht in die Berechnung der Erweiterungsreserve einzubeziehen sei die Nutzfläche des erst nach dem 1. Januar 1980 erbauten Einstellgebäudes Nr. eee, das auch nicht durch eine Rechtsänderung nach dem erwähnten Stichtag zonenwidrig geworden sei. Und selbst wenn die Hofüberdachung entgegen den eingereichten Baugesuchsplänen lediglich eine Fläche von 390 m2 aufweisen würde und davon vorbestehende, abgebrochene Überdachungen mit einer Fläche von 196 m2 abzuziehen wären, würde mit einer verbleibenden Neuüberdachung im Umfang von 194 m2 die Erweiterungsreserve von 99 m2 immer noch klar überschritten.