nehmen würde, dass vor dem 1. Januar 1980 330 m2 Nutzfläche für nicht landwirtschaftliche Gewerbe genutzt worden seien, überschreite die Fläche der Hofüberdachung von 430 m2 die Erweiterungsreserve von 99 m2 (30% von 330 m2) bei weitem. Nicht in die Berechnung der Erweiterungsreserve einzubeziehen sei die Nutzfläche des erst nach dem 1. Januar 1980 erbauten Einstellgebäudes Nr. eee, das auch nicht durch eine Rechtsänderung nach dem erwähnten Stichtag zonenwidrig geworden sei.