Dazu erwog die Vorinstanz in Erw. 4 des angefochtenen Entscheids, der Beschwerdeführer habe die Entstehung eines nicht landwirtschaftlichen Gewerbes (landwirtschaftliches Lohnunternehmen) auf der Parzelle Nr. aaa mangels Angaben dazu, wann genau wie viele Landmaschinen für den Einsatz auf fremden Landwirtschaftsbetrieben angeschafft worden seien, nicht dargetan. Solange der 1966 angeschaffte Mähdrescher auch noch im eigenen Landwirtschaftsbetrieb eingesetzt worden sei, habe noch kein landwirtschaftliches Lohnunternehmen vorgelegen.