43 RPV, wonach Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen bewilligt werden können, wenn (a) die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist; (b) keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen; (c) die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist (Abs. 1). Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet (Abs. 2). Soll - 10 -