4. 4.1. Gemäss Art. 37a RPG regelt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 (Datum des Inkrafttretens des RPG) erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind. Die dazugehörige Ausführungsbestimmung findet sich in Art. 43 RPV, wonach Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen bewilligt werden können, wenn (a) die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist; (b) keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen;