Abgesehen davon lässt sich die streitgegenständliche Hofüberdachung von ihren Dimensionen her ohnehin nicht als Anbaute (mit den geringen Ausmassen nach § 19 Abs. 1 BauV) qualifizieren. Es bleibt daher nunmehr zu prüfen, ob die Hofüberdachung von den Erweiterungsmöglichkeiten der Besitzstandsgarantie für bestehende Gebäude profitieren kann, wobei insoweit die erweiterte Besitzstandsgarantie für gewerbliche Bauten ausserhalb der Bauzone nach Art. 37a RPG i.V.m. Art. 43 RPV im Vordergrund steht.