Kleingewerbetrieben im bestehenden Gebäudevolumen oder nötigenfalls in Kleinund Anbauten von Gebäuden unter Substanz- oder Volumenschutz zulässig. Von den Gebäuden auf der Parzelle Nr. aaa steht keines unter Sub- stanz- oder Volumenschutz. Abgesehen davon lässt sich die streitgegenständliche Hofüberdachung von ihren Dimensionen her ohnehin nicht als Anbaute (mit den geringen Ausmassen nach § 19 Abs. 1 BauV) qualifizieren.