3 des angefochtenen Entscheids sein Bewenden haben kann. Nach geltendem Recht sind in der Weilerzone ausserhalb eines Gestaltungsplans nach § 29 Abs. 6 BNO und neben den in § 29 Abs. 5 BNO genannten Garten- und Aussenanlagen an in der Landwirtschaftszone zonenfremden baulichen Massnahmen nur die Schaffung einer beschränkten Anzahl neuer Wohneinheiten sowie der dafür benötigten Nebenräume (ein Garagenplatz pro Wohneinheit) oder die Einrichtung von mässig störenden Kleingewerbetrieben im bestehenden Gebäudevolumen oder nötigenfalls in Kleinund Anbauten von Gebäuden unter Substanz- oder Volumenschutz zulässig.