3. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu, dass die Weilerzonenvorschriften weder im Zeitpunkt der Errichtung der Hofüberdachung in den Jahren 2002/03 noch heute Neu- und Erweiterungsbauten über die Möglichkeiten nach dem RPG und der RPV hinaus zuliessen respektive zulassen (vgl. zur Rechtslage im Errichtungszeitpunkt § 20 Abs. 6 BNO Q._____ vom tt.mm.jjjj), setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb es bei einem Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in Erw. 3 des angefochtenen Entscheids sein Bewenden haben kann.