Es spielt somit keine Rolle, ob der Remisenbedarf für den Landwirtschaftsbetrieb andernorts gedeckt ist oder nicht, wovon jedoch aufgrund der vorhandenen Bauten mit Nutzflächen von mehreren hundert Quadratmetern in den Gebäuden Nrn. hhh, ccc und eee, die sich (im ursprünglichen, noch nicht zweckentfremdeten baulichen Zustand) zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten eignen würden, nicht ausgegangen werden kann. -9- Es bleibt somit bei der richtigen Einschätzung der Vorinstanz, dass eine Bewilligung der Hofüberdachung als zonenkonforme landwirtschaftliche Baute ausscheidet.