Dieser Argumentation kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nicht bestritten bzw. sogar anerkannt und an anderer Stelle ausgeführt wird, dass die Hofüberdachung für die Gewerbebetriebe (das Umschlagen von gehandelten Futtermitteln), mithin nicht für den Landwirtschaftsbetrieb benötigt wird (vgl. Beschwerde, S. 15 f., Ziff. 21 f.). Es spielt somit keine Rolle, ob der Remisenbedarf für den Landwirtschaftsbetrieb andernorts gedeckt ist oder nicht, wovon jedoch aufgrund der vorhandenen Bauten mit Nutzflächen von mehreren hundert Quadratmetern in den Gebäuden Nrn.