2.2. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen einzig, dass gestützt auf eine falsche Annahme zur flächenmässigen Ausdehnung des zum Landwirtschafsbetrieb des Beschwerdeführers gehörenden selbstbewirtschafteten Kulturlandes von 19,8 ha anstatt nur 7,76 ha der Remisenbedarf falsch berechnet worden sei. Mit dem effektiven Remisenbedarf sei die Hofüberdachung bewilligungsfähig (Beschwerde, S. 17 f.).