Doch auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24b RPG für eine Baute für einen nicht landwirtschaftlichen Nebenbetrieb ausserhalb der Bauzone falle mangels Vorliegens eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 5 oder 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) ausser Betracht. Aufgrund der Faktorenausstattung und des geringen Bedarfs an Standardarbeitskraft für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers werde die Gewerbegrenze gemäss Art. 5 oder Art. 7 BGBB nicht erreicht.