2. 2.1. In Erw. 2 des angefochtenen Entscheids stellte die Vorinstanz fest, die streitige Hofüberdachung diene nicht dem zonenkonformen Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers, sondern seinen nicht landwirtschaftlichen Gewerbebetrieben. Für den Landwirtschaftsbetrieb stünden im als Remise errichteten Gebäude Nr. ccc mit einer Grundfläche von 100 m2, in der 1982 erstellten Einstellhalle Nr. eee mit einer Grundfläche von 395 m2, wovon 239 m2 als Remisenfläche konzipiert seien, sowie im ehemaligen Stall- oder Scheunengebäude Nr. hhh mit einer Nutzfläche von 230 m2 seit der Aufgabe der dortigen Schweinehaltung ohnehin mehr als genügend Remisenflächen zur Verfügung.