5. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Das Grundstück des Beschwerdeführers (Nr. aaa) liegt gemäss Kulturlandplan der Gemeinde Q._____ vom tt.mm.jjjj (Vorakten, act. 181, Beilage 7) in der Landwirtschaftszone und ist ausserdem der im Richtplantext (Kapitel S 1.6, Planungsanweisungen und örtliche Festlegungen) und in der -7-