4. Worauf der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) bzw. des Verstosses gegen die Verfahrensfairness abzielt, ist nicht ersichtlich, lag doch die Sistierung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und die lange Behandlungsdauer nach Aufhebung der Sistierung im Jahr 2019 in seinem Interesse und beruft er sich doch erklärtermassen nicht auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.