2.2. In seinem ersten Eventualbegehren stellt der Beschwerdeführer den Antrag, dass die Baubewilligung für die Hofüberdachung unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen sei (Antrag 2). Mit welchen Auflagen und/oder Bedingungen die Baubewilligung verbunden werden soll, wird indessen nicht näher erläutert. Dementsprechend lässt sich auch nicht nachvollziehen, mit welcher Auflage oder unter welcher Bedingung sich der Bau und die Nutzung der Hofüberdachung als (materiell) rechtmässig erweisen könnten. Mangels näherer Ausführungen dazu kann auf Antrag 2 der Beschwerde nicht eingetreten werden.