5. Mit Verfügung vom 10. Januar 2024 eröffnete der instruierende Verwaltungsrichter den Parteien, dass – unter Vorbehalt eines zeitnahen Verzichts seitens des Beschwerdeführers – in Kürze zu einer Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (ohne Beweismassnahmen, konkret eines Augenscheins vor Ort, Partei- und Zeugenbefragung) vorgeladen werde, wobei dem Gemeinderat Q._____ und dem Regierungsrat die Teilnahme an dieser Verhandlung ausdrücklich freigestellt werde. 6. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht mit, der Beschwerdeführer werde allein zur Verhandlung erscheinen.