5. Subsubsubeventualiter sei eine Rückbaufrist von 18 Monaten zu verfügen. -4- 6. Die Verfahrenskosten des regierungsrätlichen Verfahrens seien den Vorinstanzen, eventualiter der Staatskasse aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung (inkl. MWST) für das regierungsrätliche Verfahren auszurichten. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK und eines Augenscheins vor Ort.