3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 769.50, insgesamt Fr. 4'269.50, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Diesen regierungsrätlichen Entscheid liess A._____ mit Beschwerde vom 4. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen in der Sache: