2. Im Hinblick auf die geplante Revision der Weilerzonenvorschriften der Gemeinde Q._____ sowie aus Anlass eines Gestaltungsplanverfahrens für die streitbetroffene Parzelle Nr. aaa sistierte der Rechtsdienst des Regierungsrats das vorliegende Beschwerdeverfahren mehrfach. Nachdem die Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) keine Genehmigung eines Gestaltungsplans in Aussicht stellen konnte, mit welchem die Hofüberdachung vollständig legalisiert worden wäre, wurde -3-