2. Im März 2003 stellte der Gemeinderat Q._____ fest, dass B._____ gleichwohl mit der Erstellung der nicht bewilligten Hofüberdachung begonnen hatte, worauf er die Bauherrschaft zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufforderte. Das von B._____ darauf eingereichte Baugesuch bezog sich auf eine Hofüberdachung mit einer Fläche von rund 430 m2 sowie den Abbruch bestehender Anbauten. Die Koordinationsstelle Baugesuche wies auch dieses Baugesuch am 2. August 2004 ab und ordnete den Rückbau der Hofüberdachung bis 28. Februar 2005 an. Dieser Entscheid wurde B._____ mit Protokollauszug des Gemeinderats Q._____ vom 16. August 2004 eröffnet, unter Wiederholung des Rückbaubefehls mit