3. 3.1. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt wird verpflichtet, den Beschwerdeführern die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 5'550.00 zu 3/4 mit Fr. 4'162.50 zu ersetzen. 3.2. Die Beschwerdegegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, den Beschwerdeführern die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 5'550.00 zu 1/4 mit Fr. 1'387.50 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdegegner (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung den Gemeinderat Q._____ - 19 - Mitteilung an: den Regierungsrat