1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten wird. 2. [unverändert] 3. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'110.00 zu bezahlen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 395.00, gesamthaft Fr. 2'895.00, sind vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt zu 3/4 mit Fr. 2'171.25 und von den Beschwerdegegnern zu 1/4 mit Fr. 723.75 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit für ihren Kostenanteil von 1/4.