Unter Berücksichtigung aller Faktoren rechtfertigt sich eine Grundentschädigung von Fr. 5'000.00. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 5'550.00, die im Umfang von Fr. 4'162.50 (3/4) zu Lasten des BVU, Rechtsabteilung, und im Umfang von Fr. 1'387.50 (1/4) zu Lasten der Be- - 18 - schwerdegegner geht, die für ihren Kostenanteil solidarisch haften (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtabteilung, vom 7. Juni 2023 wie folgt abgeändert: