Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ist bei zwei Rechtsschriften, die insgesamt 25 Seiten umfassen, als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Komplexität der Materie ist hingegen eher unterdurchschnittlich, während die Bedeutung des Falles für die Beschwerdeführer bestenfalls als mittel einzustufen ist. Der Aufwand für die zweite Rechtsschrift wird durch die entfallene behördliche Verhandlung kompensiert. Unter Berücksichtigung aller Faktoren rechtfertigt sich eine Grundentschädigung von Fr. 5'000.00.