Anwaltstarif beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Innerhalb dieses Rahmens ist die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes oder der Anwältin sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles festzulegen. Durch diese Grundentschädigung sind nach § 6 Abs. 1 Anwaltstarif die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten.