2. 2.1. Die Parteikosten werden gleichermassen nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG), wobei hier das Behördenprivileg, nur im Falle von schwerwiegenden Verfahrensmängeln oder Willkür in der Sache mit Kosten belegt zu werden, ohnehin nicht greift. Analog der Kostenverlegung bei den Verfahrenskosten sind die den Beschwerdeführern zu ersetzenden Parteikosten zu 3/4 vom BVU, Rechtsabteilung, und zu 1/4 von den Beschwerdegegnern zu tragen.