unterliegenden Parteien aufzuteilen. Dabei gibt der vom BVU begangene Verfahrensfehler Anlass dazu, vorab die Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten dem BVU aufzuerlegen. Die andere Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten ist in Anwendung von § 33 Abs. 1 VRPG anteilsmässig, d.h. je zur Hälfte vom BVU und den Beschwerdegegnern zu tragen, so dass 3/4 der gesamten Verfahrenskosten auf das BVU und 1/4 davon auf die Beschwerdegegner entfallen. Sie haften für diesen Kostenanteil solidarisch (vgl. § 33 Abs. 3 VRPG).