Als unterliegende Parteien gelten vor Verwaltungsgericht das BVU, Rechtsabteilung, und die Beschwerdegegner, nicht aber der Gemeinderat Q._____, der in seiner Beschwerdeantwort ebenfalls die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids beantragt hat. Weil das BVU zudem einen schwerwiegenden Verfahrensmangel begangen hat, sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten unter den - 17 -