In Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids somit dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde abgewiesen wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf eingetreten wird. Zudem schulden die im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beschwerdegegner (damalige Beschwerdeführer) den obsiegenden Beschwerdeführern eine auf Fr. 1'110.00 zu bemessende Parteientschädigung, was in Dispositiv-Ziffer 3 des korrigierten vorinstanzlichen Entscheids festzuhalten ist.