Dennoch lässt sich dieser Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht heilen, was auch im Interesse der Beschwerdeführer liegt. Darüber hinaus ist der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt inhaltlich unrichtig, weil für den Fall, dass die umstrittene Baute fertiggestellt wäre, was die Vorinstanz in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes abzuklären unterlassen hat, auf die beantragte Aufhebung des alsdann faktisch wirkungslosen Baustopps mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten gewesen wäre.