5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz durch die Aufhebung der vom Gemeinderat Q._____ verfügten Baueinstellung ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführer deren Gehörsanspruch verletzt. Dennoch lässt sich dieser Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht heilen, was auch im Interesse der Beschwerdeführer liegt.