sowie Stellungnahme zum Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde), vergleichsweise gering aus. Deshalb rechtfertigt es sich, den Entschädigungsrahmen nach § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif geringfügig zu unterschreiten und die Grundentschädigung auf Fr. 1'000.00 zu bemessen. Unter Hinzurechnung einer Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer resultiert eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren von Fr. 1'110.00. Diese Parteikosten sind den Beschwerdeführern von den im vorinstanzlichen Verfahren vollständig unterlegenen Beschwerdegegnern zu ersetzen.