Neben den Aufwendungen für die Instruktion fielen die Aufwendungen der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angesichts dessen, dass sie keine umfassende Beschwerdeantwort eingereicht hat bzw. einreichen durfte, sondern nur zwei zweiseitige Eingaben verfasste (Fristerstreckungsgesuch mit weiteren Ausführungen - 16 -