Innerhalb dieses Rahmens ist die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes oder der Anwältin sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles festzulegen. Durch diese Grundentschädigung sind nach § 6 Abs. 1 Anwaltstarif die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Erfordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 Anwaltstarif um bis zu 50% (§ 7 Abs. 2 Anwaltstarif).