Anwaltstarif) die für Zivilprozesse massgeblichen §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif sinngemäss (§ 8a Abs. 3 Anwaltstarif). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif beträgt der Rahmen für die Parteientschädigung in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Innerhalb dieses Rahmens ist die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes oder der Anwältin sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles festzulegen.