4.3.2. Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; SAR 291.150). In Verfahren, die das Vermögen der Parteien – wie hier – weder direkt noch indirekt beeinflussen, weil noch nicht ein Entscheid über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und damit verbundene kostenverursachende Massnahmen zur Debatte steht, sondern erst ein solcher über vorsorgliche Massnahmen und die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, gelten auch in Verwaltungssachen (§§ 8a ff. Anwaltstarif) die für Zivilprozesse massgeblichen §§ 3 Abs. 1 lit.