Verfahrensantrag den Baustopp gar nicht betraf (vgl. dazu schon die Ausführungen in Erw. 3.2 vorne). Als vollumfänglich obsiegende Partei haben die Beschwerdeführer nach Massgabe des in § 32 Abs. 2 VRPG verankerten Unterliegerprinzips Anspruch auf Ersatz der im vorinstanzlichen Verfahren durch ihre anwaltliche Vertretung entstandenen Parteikosten.