abzuändern ist (siehe dazu die Ausführungen in Erw. 3.3 vorne), sind die Beschwerdeführer (zusammen mit dem Gemeinderat Q._____) sogar als vollumfänglich obsiegende Partei zu betrachten. Dem tut der Umstand, dass der (nicht zum Gegenstand eines Zwischenentscheids erhobene) Verfahrensantrag der Beschwerdegegner auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem Entscheid der Vorinstanz in der Sache gegenstandslos wurde, keinen Abbruch. Nebenbei bemerkt haben die Beschwerdeführer mit Bezug auf den Baustopp gerade keinen Antrag auf Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt, weil sie nämlich (richtigerweise) davon ausgingen, dass dieser