4.3. 4.3.1. Diese Argumentation überzeugt schon deshalb nicht, weil den Beschwerdeführern im vorinstanzlichen Verfahren in Verletzung ihres Gehörsanspruchs die Gelegenheit vorenthalten wurde, eine umfassende Beschwerdeantwort einzureichen (siehe dazu die Ausführungen in Erw. 3.2 vorne), worin sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deren Abweisung beantragt hätten, allenfalls, soweit darauf einzutreten sei. Demzufolge hätten die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zumindest mehrheitlich obsiegt, selbst wenn die Baueinstellung von der Vorinstanz zu Recht aufgehoben worden wäre.