4.2. Die Vorinstanz wendet ein, die Beschwerdeführer hätten hinsichtlich des Hauptverfahrens keine materiellen Anträge gestellt und würden daher diesbezüglich nicht als obsiegend gelten. Sie hätten nur Anträge zum Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt. Mit der Aufhebung des Baustopps sei ihr Antrag, wonach die aufschiebende Wirkung der Beschwerde (gegen den Baustopp) nicht wiederherzustellen sei, gegenstandslos geworden. Weil keine der Parteien die Verantwortung für diese Gegenstandslosigkeit trage, seien die Parteikosten aller Verfahrensbeteiligten in diesem Punkt wettzuschlagen.