4. 4.1. Ferner beantragen die Beschwerdeführer eine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenverlegung dergestalt, dass ihnen für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren als obsiegende Partei eine Parteientschädigung für ihre zwei Eingaben an die Vorinstanz zuzusprechen sei. Eine vom Erfolgsgrundsatz abweichende Kostenverlegung müsse begründet werden, was die Vorinstanz nicht getan habe.