Dies gilt umso mehr als die Beschwerdegegner nie geltend gemacht haben, noch ausstehende Bauarbeiten seien (dringend) notwendig, um das bereits bestehende Bauwerk vor Schaden zu bewahren. Infolgedessen hätte die Vorinstanz basierend auf ihrer Annahme, der Studioanbau sei (praktisch) vollendet, auf den Antrag der Beschwerdegegner auf Aufhebung des Baustopps gar nicht erst eintreten dürfen, anstatt diesen gutzuheissen und den Baustopp aufzuheben. In diesem Sinne ist Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids anzupassen.