schutzinteresse an der Aufhebung des Baustopps, mit dem sich – wenn überhaupt – lediglich noch die Funktionalität und Nutzung des Anbaus nicht einschränkende, unwesentliche Ausbauarbeiten unterbinden liessen. Insofern wäre für sie die Aufhebung des – faktisch wirkungslosen – Baustopps von keinem oder höchstens zweifelhaftem praktischen Nutzen und entsprechend geringem Interesse. Dies gilt umso mehr als die Beschwerdegegner nie geltend gemacht haben, noch ausstehende Bauarbeiten seien (dringend) notwendig, um das bereits bestehende Bauwerk vor Schaden zu bewahren.