Sollte der Anbau im derzeitigen baulichen Zustand noch nicht bezugsbereit und nutzbar sein, wäre ein Verbot weiterer (selbst untergeordneter) Ausbauarbeiten zur Verhinderung der Herbeiführung der Bezugsbereitschaft und Nutzung des Anbaus auf jeden Fall angezeigt und von der Vorinstanz demnach zu Unrecht aufgehoben worden. Wären umgekehrt die Ausbauarbeiten dermassen weit fortgeschritten, dass einer Nutzung des Anbaus nichts mehr im Wege stünde (wobei vor einer allfälligen Nutzung noch die Bauendkontrolle anzumelden und durchzuführen wäre; vgl. § 58 Abs. 1 lit. d BauV), hätten hingegen die Beschwerdegegner kein aktuelles Rechts- - 14 -