Allerdings besteht letzten Endes kein Bedarf für eine solche Abklärung, weil der vorinstanzliche Entscheid bezüglich Aufhebung der Baueinstellung unabhängig von der Fertigstellung des Studioanbaus zu korrigieren ist. Sollte der Anbau im derzeitigen baulichen Zustand noch nicht bezugsbereit und nutzbar sein, wäre ein Verbot weiterer (selbst untergeordneter) Ausbauarbeiten zur Verhinderung der Herbeiführung der Bezugsbereitschaft und Nutzung des Anbaus auf jeden Fall angezeigt und von der Vorinstanz demnach zu Unrecht aufgehoben worden.