Zur Frage der Fertigstellung des Studioanbaus konnten sich die Beschwerdeführer nun bereits vor Verwaltungsgericht einlässlich äussern. Mit ihrem Hauptantrag bringen sie sodann zum Ausdruck, dass das Verwaltungsgericht primär einen reformatorischen Entscheid fällen und den vorinstanzlichen Entscheid abändern, mithin nicht den vorinstanzlichen Entscheid kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen soll (= Eventualantrag). Eine Abklärung des Baufortschritts des Studioanbaus mittels Augenschein vor Ort könnte schliesslich auch auf Stufe Verwaltungsgericht erfolgen.