3.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich jedoch die in Erw. 3.2 vorne festgestellte, von der Vorinstanz begangene Gehörsverletzung trotz ihrer Schwere im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht heilen, wobei die Heilung des Verfahrensmangels auch im eigenen Interesse der Beschwerdeführer liegt. Eine Heilung auch schwerwiegender Gehörsverletzungen kommt namentlich in Betracht, wenn die Rechtsmittelinstanz über die dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, oder zumindest alle im Beschwerdeverfahren streitigen Fragen frei überprüfen kann (vgl. statt vieler BGE 126 I 68, Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2021 vom 15. November 2022, Erw.